Präambel VO (EU) 2015/1430

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Jambon de Lacaune” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jambon de Lacaune” eingetragen werden.
(3)
Mit einem am 3. März 2014 eingegangenen Schreiben haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen SARL René Pujol, 11 avenue de Lattre de Tassigny, BP 52 81230 Lacaune, und Maison Nègre, Charcuterie Lacaunaise, 6 avenue de Naurois, 81230 Lacaune, seit mehr als fünf Jahren ein Produkt rechtmäßig unter ständiger Verwendung der Handelsbezeichnung „Jambon de Lacaune” vermarktet hatten und dieser Punkt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war.
(4)
Die in Erwägungsgrund 3 aufgeführten Unternehmen SARL René Pujol und Maison Nègre erfüllen die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen sie die Handelsbezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden dürfen; deswegen sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Jambon de Lacaune” verwenden dürfen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 5.

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