ANHANG VO (EU) 2015/1474
Teil I — Bedingungen für die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern
- 1.
- Das wiederaufbereitete Heißwasser muss durch Erhitzen und Wiederaufbereiten von Trinkwasser in einem geschlossenen, getrennten System gewonnen werden.
- 2.
-
Das wiederaufbereitete Wasser muss folgender Behandlung unterzogen werden:
- a)
- einer Mindesterhitzungstemperatur/Mindesterhitzungsdauer, die die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter von Trinkwasser gewährleisten, vor der Anwendung auf Schlachtkörpern;
- b)
- einer ausreichend häufigen Erneuerung einschließlich Entfernung grober Partikel, Filtration und Zusetzung von Trinkwasser falls erforderlich, die die Einhaltung der chemischen Parameter von Trinkwasser gewährleistet.
- 3.
- Das wiederaufbereitete Heißwasser darf nur auf ganzen Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von als Haustiere gehaltenen Huftieren und von Zuchtwild und nur unter kontrollierten und überprüften Bedingungen angewandt werden.
- 4.
- Das wiederaufbereitete Heißwasser darf nicht auf Schlachtkörpern mit einer sichtbaren fäkalen Verschmutzung angewandt werden.
- 5.
- Die Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern darf nicht zu irreversiblen physikalischen Veränderungen des Fleisches führen.
- 6.
- Die Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern muss erfolgen, bevor die Schlachtkörper in den Kühl- oder Gefrierraum gebracht werden.
- 7.
- Die Bedingungen unter Nummer 2 und 3 müssen in die auf Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) basierenden Verfahren integriert werden, die mindestens die in Teil II aufgeführten Kriterien umfassen.
Teil II — HACCP-Mindestkriterien und -Kontrollparameter
- 1.
- Vor der Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern sind Stichproben zwecks Bewertung der Einhaltung der Anforderungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu nehmen.
- 2.
- Die Mindesterhitzungstemperatur/Mindesterhitzungsdauer wiederaufbereiteten Wassers vor seiner Anwendung auf Schlachtkörpern ist fortlaufend durch instrumentelle Messungen zu überwachen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
- 3.
- Die Einhaltung der für Trinkwasser festgelegten mikrobiologischen und chemischen Parameter bei dem auf Schlachtkörpern angewandten wiederaufbereiteten Heißwasser ist durch regelmäßige Wasseruntersuchungen zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
- 4.
- Die Einhaltung des für Trinkwasser festgelegten Indikatorparameters für Clostridium perfringens bei dem auf Schlachtkörpern angewandten wiederaufbereiteten Heißwasser ist durch regelmäßige Überwachung zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
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