ANHANG VO (EU) 2015/1474

Teil I — Bedingungen für die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern

1.
Das wiederaufbereitete Heißwasser muss durch Erhitzen und Wiederaufbereiten von Trinkwasser in einem geschlossenen, getrennten System gewonnen werden.
2.
Das wiederaufbereitete Wasser muss folgender Behandlung unterzogen werden:

a)
einer Mindesterhitzungstemperatur/Mindesterhitzungsdauer, die die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter von Trinkwasser gewährleisten, vor der Anwendung auf Schlachtkörpern;
b)
einer ausreichend häufigen Erneuerung einschließlich Entfernung grober Partikel, Filtration und Zusetzung von Trinkwasser falls erforderlich, die die Einhaltung der chemischen Parameter von Trinkwasser gewährleistet.

3.
Das wiederaufbereitete Heißwasser darf nur auf ganzen Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von als Haustiere gehaltenen Huftieren und von Zuchtwild und nur unter kontrollierten und überprüften Bedingungen angewandt werden.
4.
Das wiederaufbereitete Heißwasser darf nicht auf Schlachtkörpern mit einer sichtbaren fäkalen Verschmutzung angewandt werden.
5.
Die Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern darf nicht zu irreversiblen physikalischen Veränderungen des Fleisches führen.
6.
Die Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern muss erfolgen, bevor die Schlachtkörper in den Kühl- oder Gefrierraum gebracht werden.
7.
Die Bedingungen unter Nummer 2 und 3 müssen in die auf Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) basierenden Verfahren integriert werden, die mindestens die in Teil II aufgeführten Kriterien umfassen.

Teil II — HACCP-Mindestkriterien und -Kontrollparameter

1.
Vor der Anwendung wiederaufbereiteten Heißwassers auf Schlachtkörpern sind Stichproben zwecks Bewertung der Einhaltung der Anforderungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu nehmen.
2.
Die Mindesterhitzungstemperatur/Mindesterhitzungsdauer wiederaufbereiteten Wassers vor seiner Anwendung auf Schlachtkörpern ist fortlaufend durch instrumentelle Messungen zu überwachen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
3.
Die Einhaltung der für Trinkwasser festgelegten mikrobiologischen und chemischen Parameter bei dem auf Schlachtkörpern angewandten wiederaufbereiteten Heißwasser ist durch regelmäßige Wasseruntersuchungen zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
4.
Die Einhaltung des für Trinkwasser festgelegten Indikatorparameters für Clostridium perfringens bei dem auf Schlachtkörpern angewandten wiederaufbereiteten Heißwasser ist durch regelmäßige Überwachung zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.

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