Artikel 2 VO (EU) 2015/1489
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang aufgeführte Zubereitung und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 24. März 2016 in Übereinstimmung mit den vor dem 24. September 2015 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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