Präambel VO (EU) 2015/1494

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sowie der Richtlinie 76/769/EWG des Rates und der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang XVII Eintrag Nr. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird verfügt, dass Benzol als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.- % oder höher nicht in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
(2)
Aufgrund besonderer geologischer Merkmale ist das im Erdgas aus bestimmten Lagerstätten enthaltene Benzol in einer Konzentration von über 0,1 Gew.- %, aber weniger als 0,1 Vol.- % enthalten.
(3)
Die Verringerung der Benzolgehaltes im betreffenden Erdgas auf unter 0,1 Gew.- % mit verfügbaren Methoden wäre mit Investitionsausgaben in Höhe von beinahe 1 Mrd. EUR und mit operativen Ausgaben in Höhe von etwa 60 Mio. EUR jährlich verbunden.
(4)
Im Rahmen einer 2013 durch das Niederländische Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) durchgeführten Risikoanalyse wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass das für die Verbraucher in Verkehr gebrachte Erdgas mit einem Benzol-Grenzwert von über 0,1 Gew.- %, aber weniger als 0,1 Vol.- % kein unannehmbares Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellt.
(5)
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bestätigte in seiner Stellungnahme(2) vom 28. November 2014, dass eine Exposition der Verbraucher gegenüber Benzolkonzentrationen im Erdgas in Höhe von über 0,1 Gew.- %, aber unterhalb von 0,1 Vol.- % kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, das nicht angemessen beherrscht wird.
(6)
Die mit einer Verringerung der Benzolkonzentration im Erdgas auf einen Wert von unter 0,1 Gew.- % verbundenen hohen Kosten wären unverhältnismäßig und, angesichts der Stellungnahme des RAC, für den Zweck des Risikomanagements unnötig. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erdgas mit einer Benzolkonzentration von unterhalb 0,1 Vol.- % zuzulassen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

http://echa.europa.eu/documents/10162/13641/rac_opinion_adopted_benzene_in_natural_gas_en.pdf

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