ANHANG VO (EU) 2015/1501

Anforderungen an den Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren, gemäß Artikel 11

1.
Mindestdatensatz einer natürlichen Person

Der Mindestdatensatz einer natürlichen Person muss alle folgenden obligatorischen Merkmale enthalten:
a)
derzeitige(r) Familienname(n),
b)
derzeitige(r) Vorname(n),
c)
Geburtsdatum,
d)
eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.
Der Mindestdatensatz einer natürlichen Person kann eines oder mehrere der folgenden zusätzlichen Merkmale enthalten:
a)
Vorname(n) und Familienname(n) bei der Geburt,
b)
Geburtsort,
c)
derzeitige Anschrift,
d)
Geschlecht.

2.
Mindestdatensatz einer juristischen Person

Der Mindestdatensatz einer juristischen Person muss alle folgenden obligatorischen Merkmale enthalten:
a)
derzeitige amtliche Bezeichnung,
b)
eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.
Der Mindestdatensatz einer juristischen Person kann eines oder mehrere der folgenden zusätzlichen Merkmale enthalten:
a)
derzeitige Anschrift,
b)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
c)
Steuerregisternummer,
d)
Kennnummer in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
e)
Kennziffer der juristischen Person (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission(2);
f)
Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission(3);
g)
Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates(4).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

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