Artikel 1 VO (EU) 2015/1502
(1) Die Sicherheitsniveaus „niedrig” , „substanziell” und „hoch” für elektronische Identifizierungsmittel, die nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellt werden, werden unter Bezugnahme auf die Spezifikationen und Verfahren im Anhang bestimmt.
(2) Die im Anhang festgelegten Spezifikationen und Verfahren werden angewandt, um das Sicherheitsniveau der nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel anhand der Zuverlässigkeit und Qualität folgender Elemente zu bestimmen:
- a)
- Anmeldung nach Abschnitt 2.1 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- b)
- Verwaltung der elektronischen Identifizierungsmittel nach Abschnitt 2.2 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- c)
- Authentifizierung nach Abschnitt 2.3 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- d)
- Management und Organisation nach Abschnitt 2.4 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Erfüllt ein elektronisches Identifizierungsmittel, das nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellt wird, eine Anforderung eines höheren Sicherheitsniveaus, so wird davon ausgegangen, dass es die entsprechende Anforderung eines niedrigeren Sicherheitsniveaus ebenfalls erfüllt.
(4) Soweit im betreffenden Teil des Anhangs nichts anderes festgelegt ist, müssen alle Elemente, die im Anhang zu einem bestimmten Sicherheitsniveau der nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel aufgeführt sind, erfüllt sein, damit sie dem beanspruchten Sicherheitsniveau entsprechen.
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