ANHANG VO (EU) 2015/151

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Doxycyclin” folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Doxycyclin Doxycyclin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten

100 μg/kg

300 μg/kg

300 μg/kg

600 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Für Fisch betrifft der Muskel-Rückstandshöchstmengenwert „Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen” .

Die Rückstandshöchstmengenwerte für Fett, Leber und Nieren gelten nicht für Fisch.

Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-Rückstandshöchstmengenwert „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen” .

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Mittel gegen Infektionen/Antibiotika

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