ANHANG VO (EU) 2015/151
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Doxycyclin” folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) | Markerrückstand | Tierart(en) | Rückstandshöchstmenge(n) | Zielgewebe | Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) | Therapeutische Einstufung |
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Doxycyclin | Doxycyclin | Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten |
100 μg/kg 300 μg/kg 300 μg/kg 600 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren |
Für Fisch betrifft der Muskel-Rückstandshöchstmengenwert „Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen” . Die Rückstandshöchstmengenwerte für Fett, Leber und Nieren gelten nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-Rückstandshöchstmengenwert „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen” . Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
Mittel gegen Infektionen/Antibiotika |
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