Artikel 1 VO (EU) 2015/1518

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209829), ex15180091 (TARIC-Code 1518009129), ex15180099 (TARIC-Code 1518009929), ex27101943 (TARIC-Code 2710194329), ex27101946 (TARIC-Code 2710194629), ex27101947 (TARIC-Code 2710194729), ex27102011 (TARIC-Code 2710201129), ex27102015 (TARIC-Code 2710201529), ex27102017 (TARIC-Code 2710201729), ex38249092 (TARIC-Code 3824909212), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht TARIC-Zusatzcode
Archer Daniels Midland Company, Decatur 68,6 A933
Cargill Inc., Wayzata 0 A934
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston 70,6 A935
Imperium Renewables Inc., Seattle 76,5 A936
Peter Cremer North America LP, Cincinnati 198,0 A937
World Energy Alternatives LLC, Boston 82,7 A939
in Anhang I aufgeführte Unternehmen 115,6 siehe Anhang I
alle übrigen Unternehmen 172,2 A999

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(6) Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass

a)
sie die in Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007-31. März 2008) nicht ausgeführt hat;
b)
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und
c)
sie die betroffene Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Anhang I dahingehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, z. B. 115,6 EUR pro Tonne.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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