Artikel 3 VO (EU) 2015/1518

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209830), ex15180091 (TARIC-Code 1518009130), ex15180099 (TARIC-Code 1518009930), ex27101943 (TARIC-Code 2710194330), ex27101946 (TARIC-Code 2710194630), ex27101947 (TARIC-Code 2710194730), ex27102011 (TARIC-Code 2710201130), ex27102015 (TARIC-Code 2710201530), ex27102017 (TARIC-Code 2710201730), ex38249092 (TARIC-Code 3824909220) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3) Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zoll Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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