Artikel 4 VO (EU) 2015/1519
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: rue de la Loi 170, CHAR 04/034
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu
(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
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