Präambel VO (EU) 2015/153
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission(2) sind monatliche Obergrenzen für die Olivenölmenge festgesetzt, für die bis zu der in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Gesamtmenge Einfuhrlizenzen erteilt werden können.
- (2)
- Um im laufenden Erzeugungsjahr den Olivenölhandel zwischen der Union und Tunesien zu erleichtern, ist es erforderlich, von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 abzuweichen und unbeschadet des Gesamtvolumens des Zollkontingents, das in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzt ist, andere monatliche Obergrenzen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2015 zu genehmigen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.
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