Präambel VO (EU) 2015/1536

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen fest.
(2)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten, einschließlich der Anforderungen an Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von zu gewerblichen Zwecken betriebenen Luftfahrzeugen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen umgesetzt werden.
(3)
Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.
(4)
Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert werden.
(5)
Es ist notwendig, die mit der Durchführung der Instandhaltung verbundenen Risiken zu verringern und insbesondere sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen von den betreffenden Personen und Organisationen ergriffen werden, um während der Durchführung der Instandhaltung gemachte Fehler zu erkennen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können. Daher sollten die Anforderungen an die Durchführung der Instandhaltung in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert werden.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Es ist erforderlich, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den geänderten Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte für die Verordnung als Ganzes ein späteres Anwendungsdatum vorgesehen werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt wurde, überein.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

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