Artikel 2 VO (EU) 2015/1538

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Gewicht tel quel” :
das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
b) „Raffination” :
die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.