Artikel 2 VO (EU) 2015/1538
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Gewicht tel quel” :
- das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
- b) „Raffination” :
- die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.
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