Artikel 4 VO (EU) 2015/1538
Anforderungen für Einfuhrlizenzanträge
(1) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:
- a)
- das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang I für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Dieses Original muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Zollabfertigung der Waren vorlegen, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde. Anstelle der Ausfuhrlizenz kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97j der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet sind, verwendet werden;
- b)
- elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen oder der beglaubigten Kopien des Ursprungsnachweises gemäß Buchstabe a können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde;
- c)
- im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, aufbewahrt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
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