Artikel 6 VO (EU) 2015/1538
Raffinationsnachweis und Sanktionen
(1) Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c stattgefunden hat.
Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.
(2) Jedes gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassene Zuckerunternehmen teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Zuckermengen mit, die es im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei es Folgendes angibt:
- a)
- die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen,
- b)
- die in der Union erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,
- c)
- die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.
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