Artikel 8 VO (EU) 2015/1538
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:
„Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.”
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