Artikel 4 VO (EU) 2015/1550

Einfuhrlizenzanträge

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem zweiten Montag des Monats September vor dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich beziehen, allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt sinngemäß. Auf die Vorlage des in dem genannten Artikel vorgesehenen Nachweises kann jedoch bei gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassenen Marktteilnehmern verzichtet werden.

(3) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8: das Ursprungsland: eines der Länder gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, wobei das Wort „ja” angekreuzt ist;
b)
in Feld 16: einen oder mehrere achtstellige KN-Codes mit der Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker” oder „nicht zur Raffination bestimmter Zucker” gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538;
c)
in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel;
d)
in Feld 20:

i)
„Zur Raffination bestimmter Zucker” oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker” ,
ii)
mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A,
iii)
das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde;

e)
in Feld 24:

i)
mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil B,
ii)
gegebenenfalls den Wortlaut gemäß Anhang II Teil C.

(4) Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat.

(5) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr aus in Anhang I aufgelisteten Drittländern sind mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer zu versehen.

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