Artikel 1 VO (EU) 2015/1559
(1) Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex73030010 und ex73030090 (TARIC-Codes 7303001010, 7303009010) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Jindal Saw Ltd | 31,2 % | C054 |
Electrosteel Casting Ltd | 15,3 % | C055 |
Alle übrigen Unternehmen | 31,2 % | C999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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