Artikel 2 VO (EU) 2015/1588
De minimis
(1) Die Kommission kann mittels nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen feststellen, dass in Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes bestimmte Beihilfen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und deshalb von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen nicht einen festgesetzten Betrag überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen auf Ersuchen der Kommission jederzeit zusätzliche Angaben zu den nach Absatz 1 freigestellten Beihilfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.