Artikel 5 VO (EU) 2015/1588

Auswertungsbericht

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem in Artikel 7 genannten Ausschuss wird ein Berichtsentwurf zur Prüfung unterbreitet.

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