Artikel 19 VO (EU) 2015/1589

Vollstreckungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 8 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss nach Artikel 8 bestandskräftig geworden ist.

(3) Die Frist nach Absatz 1 dieses Artikels wird unterbrochen durch

a)
Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds abgeändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b)
jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines auf Antrag der Kommission handelnden Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4) Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von Neuem an.

(5) Die Vollstreckungsverjährung nach Absatz 1 ist gehemmt, solange

a)
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,
b)
die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

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