Artikel 33 VO (EU) 2015/1589
Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:
- a)
- Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,
- b)
- Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,
- c)
- Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,
- d)
- Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und
- e)
- die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.
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