Artikel 7 VO (EU) 2015/1589
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber
(1) Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen, kann die Kommission, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, nicht für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln, wobei insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Kommission darf nur unter folgenden Bedingungen Auskunftsersuchen stellen:
- a)
- im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahren, das sich ihrer Einschätzung nach bisher als wirkungslos erwiesen hat, und
- b)
- sofern die Ersuchen an Beihilfeempfänger gerichtet sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis erklärt.
(3) Wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf ein Marktauskunftsersuchen der Kommission nach den Absätzen 6 und 7 hin Auskünfte erteilen, so übermitteln sie ihre Antwort gleichzeitig der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die übermittelten Dokumente keine Auskünfte enthalten, die der Geheimhaltung gegenüber diesem Mitgliedstaat unterliegen.
Die Kommission lenkt und überwacht den Austausch von Auskünften zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und überprüft die angebliche Vertraulichkeit der erteilten Auskünfte.
(4) Die Kommission fordert nur Auskünfte an, die den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Verfügung stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft auf der Grundlage eines einfachen Auskunftsersuchens innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die unter normalen Umständen nicht mehr als einen Monat betragen sollte. Erteilt ein Mitgliedstaat die angeforderte Auskunft nicht innerhalb dieser Frist oder nur unvollständig, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben.
(6) Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens zur Erteilung von Auskünften auffordern. In solchen einfachen Auskunftsersuchen an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner weist sie auf die Geldbußen nach Artikel 8 Absatz 1 im Falle unrichtiger oder irreführender Angaben hin.
(7) Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Übermittlung von Auskünften auffordern. Wenn die Kommission ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Erteilung von Auskünften auffordert, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner verweist sie auf die nach Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen und führt die Zwangsgelder nach Artikel 8 Absatz 2 auf oder verhängt sie gegebenenfalls. Außerdem weist sie auf das Recht des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung hin, vor dem Gerichtshof gegen den Beschluss Einspruch zu erheben.
(8) Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 oder 6 dieses Artikels stellt oder einen Beschluss nach Absatz 7 erlässt, so übermittelt sie gleichzeitig dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie davon. Die Kommission gibt dabei auch an, nach welchen Kriterien sie die Adressaten des Auskunftsersuchens oder des Beschlusses ausgewählt hat.
(9) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften, Betrieben oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten oder benötigten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere tragen jedoch die volle Verantwortung dafür, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig, vollständig und nicht irreführend sind.
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