Präambel VO (EU) 2015/159

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.3,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates(4) sind Artikel 132 Absatz 3 des AEUV und Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung” ), die den Rat ermächtigen, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, innerhalb bzw. unter denen die Europäische Zentralbank (im Folgenden „EZB” ) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist daher auf Verstöße gegen die Verordnungen und Beschlüsse der EZB zu beschränken. Bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Ausnahme der Verordnungen und Beschlüsse der EZB sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(5) gelten.
(2)
Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten, Sanktionen zu verhängen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute a) Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können und b) Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Falle eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB (im Folgenden gemeinsam „Verwaltungssanktionen” ) zu verhängen.
(4)
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen.
(5)
In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die das Recht der EZB zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB unmittelbar betreffen. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bezeichnen, die geändert werden sollten, wenn sie sich auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB in Zusammenhang mit deren Aufsichtsaufgaben beziehen.
(6)
Gestützt auf ihre Befugnisse zur Durchführung der ihr durch die Verträge zugewiesenen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 34 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 468/2014(6) erlassen. Zur Regelung der Aufgabe der EZB, die Einhaltung der Vorschriften des unmittelbar geltenden Unionsrechts sicherzustellen, wird in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit den Grundrechten und -prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch der Rahmen für Verwaltungssanktionen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegt. Außerdem regelt sie das Verhängen von Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ist ein Instrument zur Durchführung des Sekundärrechts. Dementsprechend hat im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und denen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Vorrang.
(7)
Die EZB sollte Beschlüsse, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung nicht die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet oder dem betreffenden Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügt.
(8)
Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich von der Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB einem Unternehmen für die Verletzung von unmittelbar geltendem Unionsrecht auferlegen kann, nicht unterscheiden, um die Einheitlichkeit der Behandlung von Übertretungen gleicher Schwere sicherzustellen. Für alle von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sollten daher dieselben Obergrenzen gelten.
(9)
Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen.
(10)
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Grundsatz ist ohne Einschränkung bei allen Tätigkeiten der EZB zu wahren. Um diesen Grundsatz der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, für den EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe im Bereich der Aufsicht vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss. In Anbetracht des Grundsatzes der Trennung und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sowie des administrativen Überprüfungsausschusses sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.
(11)
Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Firsten gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Fristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 144 vom 14.5.2014, S. 2.

(2)

Stellungnahme vom 26. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

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