Präambel VO (EU) 2015/1599

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48)(2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über Geldmarktgeschäfte erstellen kann.
(2)
An die nationalen Zentralbanken wird ein Satz von Meldeanweisungen ausgegeben, in denen die Parameter für die Meldung statistischer Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) im Einzelnen aufgeführt sind. Da in den Meldeanweisungen eine Reihe wichtiger in der genannten Verordnung verwendeter Begriffe näher bestimmt werden, sollte die Verordnung aus Gründen der Einheitlichkeit diesen Änderungen ebenfalls Rechnung tragen.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

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