Präambel VO (EU) 2015/1610
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Tschechische Republik erhielt am 12. Juli 2005 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Pythium oligandrum Stamm M1 in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 10, Schutzmittel für Mauerwerk, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 10 entsprechen.
- (2)
- Pythium oligandrum Stamm M1 war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts im Verkehr.
- (3)
- Die Tschechische Republik übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur am 8. November 2011 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen.
- (4)
- Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 2. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.
- (5)
- Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 10, die Pythium oligandrum Stamm M1 enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Anwendung eingehalten werden.
- (6)
- Daher ist es angezeigt, Pythium oligandrum Stamm M1 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 zu genehmigen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
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