Präambel VO (EU) 2015/170

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nachdem in Säuglingsanfangsnahrung, anderen Milcherzeugnissen, Soja und Sojaerzeugnissen sowie in für Lebens- und Futtermittel bestimmtem Ammoniumbicarbonat in China und bei der Einfuhr in die EU hohe Melamingehalte festgestellt worden waren, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission(2) Sondervorschriften für die Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung oder Herkunft in China erlassen. Auf der Grundlage der genannten Verordnung wurde die Einfuhr von Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind und deren Ursprung oder Herkunft China ist, verboten. Darüber hinaus werden bei etwa 20 % der Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung oder Herkunft in China Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch die Entnahme von Proben und ihre Untersuchung auf Melamin, durchgeführt.
(2)
Seit Juli 2009 wurde von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lediglich eine nichtkonforme Probe gemeldet. Die in dieser Probe festgestellten Werte, die 2011 gemeldet wurden, lagen leicht über dem für Ammoniumbicarbonat geltenden Melaminhöchstgehalt. Es ist daher angezeigt, die Sondervorschriften für die Einfuhr von Säuglingsanfangsnahrung, anderen Milcherzeugnissen, Soja und Sojaerzeugnissen sowie von für Lebens- und Futtermittel bestimmtem Ammoniumbicarbonat mit Ursprung oder Herkunft in China aufzuheben.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3).

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