Präambel VO (EU) 2015/171

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Empfehlung der Kommission vom 7. April 2004 über die Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Genehmigungsdokumente gemäß der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen(2) wird die Verwendung eines Standardformats für die von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilten Genehmigungen empfohlen.
(2)
Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2012/34/EU sind von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilte Genehmigungen im gesamten Gebiet der Union gültig. Die nationalen Genehmigungsbehörden sollten die Europäische Eisenbahnagentur darüber unterrichten, wenn Genehmigungen erteilt, ausgesetzt, widerrufen oder geändert werden, und die Europäische Eisenbahnagentur sollte wiederum die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichten. Ein gemeinsames Muster für die Genehmigung würde die Arbeit der nationalen Genehmigungsbehörden und der Europäischen Eisenbahnagentur sowie den Zugang aller interessierten Parteien, insbesondere der Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Infrastrukturbetreiber, zu Informationen über die Genehmigungen erleichtern.
(3)
Alle erforderlichen Angaben, die bestätigen, dass ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen regelmäßig eine Genehmigung für eine bestimmte Art des Schienenverkehrs erhalten hat, können in einem Standarddokument aufgeführt werden. Das Standardmuster für das Genehmigungsdokument würde die Veröffentlichung aller einschlägigen Informationen über die Genehmigung auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur erleichtern. Das Standardformat könnte künftig unter Berücksichtigung der bei seiner Verwendung gesammelten Erfahrungen und des künftigen Bedarfs an zusätzlichen Informationen verändert werden.
(4)
Die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU als erfüllt gelten, können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Der Nachweis, dass ein Eisenbahnunternehmen die entsprechenden nationalen Vorschriften erfüllt, sollte der Genehmigung als Anhang beigefügt werden. Das Standardmuster für diesen Anhang sollte zu diesem Zweck verwendet werden. Will ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sollte die Deckung für zivilrechtliche Haftung für jeden dieser Mitgliedstaaten in einem zusätzlichen Anhang aufgeführt werden, der von der Genehmigungsbehörde des zusätzlichen Mitgliedstaats, in dem das Eisenbahnunternehmen tätig werden möchte, bereitgestellt wird.
(5)
Die Genehmigungsbehörden können ihre Verwaltungskosten und die Höhe der Genehmigungsgebühren senken sowie die für die Entscheidung über die Genehmigungsanträge benötigte Zeit verkürzen, wenn sie die erforderlichen Daten rasch mit anderen Behörden und anderen öffentlichen oder privaten Stellen austauschen.
(6)
Da am Markt nur wenig Bewegung herrscht, werden in einigen Mitgliedstaaten für ein oder mehrere aufeinander folgende Jahre keine Genehmigungen erteilt. Gleichzeitig können hohe Gebühren ein Hindernis für den Marktzugang von Eisenbahnunternehmen darstellen.
(7)
Für Eisenbahnunternehmen, die eine neue Genehmigung beantragen, sollten keine weniger günstigen Bedingungen gelten als für die bereits am Markt tätigen Unternehmen.
(8)
Unnötiger Verwaltungsaufwand für Genehmigungsbehörden und Unternehmen sollte verringert werden, indem die Anforderungen streng auf die in der Richtlinie 2012/34/EU genannten Voraussetzungen beschränkt werden.
(9)
Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von einem Eisenbahnunternehmen eine Gebühr für die Genehmigung zu erheben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, eine Gebühr für die von den Genehmigungsbehörden bei der Prüfung des Antrags geleistete Arbeit zu erheben. In diesem Fall sollte die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nicht diskriminierend sein, von allen Unternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erhoben werden und sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand der Genehmigungsbehörde orientieren. Übersteigt die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung 5000 EUR, so gibt die Genehmigungsbehörde im Zahlungsvermerk für die Gebühr die Anzahl der aufgewendeten Personenstunden und die Ausgaben an.
(10)
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Eisenbahnunternehmen zu schaffen, wurden durch die Richtlinie 2012/34/EU bestimmte, nicht mit der Verbesserung der marktüblichen Konditionen in Einklang stehende Vereinbarungen aufgehoben, wonach die Eisenbahnunternehmen versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen müssen. Die Genehmigungsbehörden sollten aufgefordert werden, die Umsetzung der überarbeiteten Bedingungen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
(11)
Die Erteilung einer Genehmigung sollte nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verfügt.
(12)
Neue Eisenbahnunternehmen sind für den Wettbewerb unverzichtbar, es kann für sie aber in der Praxis schwierig sein, einen Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, der es ihnen ermöglicht, ihre künftigen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU zu erfüllen. Da der Europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für bestimmte kleinere Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschaffen hat, kann das Verfahren für den Erhalt einer Genehmigung diesen praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen, indem das Verfahren zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erleichtert wird.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)

ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 37.

(3)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

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