ANHANG VO (EU) 2015/1721

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)

Ganze Venusmuscheln (Meretrix meretrix, Meretrix lyrata) in der Schale, hitzebehandelt, anschließend eingefroren, in Netzsäcken dicht zusammengehalten, aufgemacht in 10-kg-Verpackungen.

Bei der Hitzebehandlung werden die Venusmuscheln mindestens sieben Minuten in Wasser mit einer Temperatur von 98 °C bis 100 °C getaucht. Dabei erreicht die Temperatur im Inneren der Venusmuscheln 90 Sekunden lang mindestens 90 °C.

Die Ware ist nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet.

16055600

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1605 und 16055600.

Blanchieren durch kurze Hitzebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, schließt eine Einreihung in Kapitel 3 nicht aus (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 3, Allgemeines, Nummer 2). Venusmuscheln, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, bei der die Temperatur im Inneren der Venusmuscheln 90 Sekunden lang mindestens 90 °C erreichte, sind jedoch nicht als blanchierte, sondern als gekochte Venusmuscheln anzusehen.

Das Erzeugnis ist daher in den KN-Code 16055600 als zubereitete Venusmuscheln einzureihen.

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