ANHANG VO (EU) 2015/1721
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Ganze Venusmuscheln (Meretrix meretrix, Meretrix lyrata) in der Schale, hitzebehandelt, anschließend eingefroren, in Netzsäcken dicht zusammengehalten, aufgemacht in 10-kg-Verpackungen. Bei der Hitzebehandlung werden die Venusmuscheln mindestens sieben Minuten in Wasser mit einer Temperatur von 98 °C bis 100 °C getaucht. Dabei erreicht die Temperatur im Inneren der Venusmuscheln 90 Sekunden lang mindestens 90 °C. Die Ware ist nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet. |
16055600 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1605 und 16055600. Blanchieren durch kurze Hitzebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, schließt eine Einreihung in Kapitel 3 nicht aus (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 3, Allgemeines, Nummer 2). Venusmuscheln, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, bei der die Temperatur im Inneren der Venusmuscheln 90 Sekunden lang mindestens 90 °C erreichte, sind jedoch nicht als blanchierte, sondern als gekochte Venusmuscheln anzusehen. Das Erzeugnis ist daher in den KN-Code 16055600 als zubereitete Venusmuscheln einzureihen. |
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