ANHANG VO (EU) 2015/1728
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen |
---|---|---|---|---|---|---|
IPBC |
IUPAC-Bezeichnung: 3-Jod-2-propynylbutylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 |
980 g/kg | 1. Dezember 2016 | 30. November 2026 | 13 |
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung für Biozidprodukte ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit IPBC behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
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