ANHANG VO (EU) 2015/174

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einträge für die FCM-Stoffnummern 161, 241, 344, 364, 410, 713, 784, 799, 880 und 881 erhalten folgende Fassung:

161 92160 000087-69-4 L-(+)-Weinsäure ja nein nein
241 22960 0000108-95-2 Phenol nein ja nein 3
344 13810 0000505-65-7 1,4-Butandiolformal nein ja nein 0,05

15

30

(21)
21821
364 15404 0000652-67-5 1,4:3,6-Dianhydrosorbitol nein ja nein 5

Nur zur Verwendung als

a)
Comonomer in Polyethylen-co-isosorbid-terephthalat;
b)
Comonomer bei der Produktion von Polyestern, mit der Einschränkung, dass höchstens 40 Mol-% der Diol-Komponente in Verbindung mit Ethylenglycol und/oder 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan verwendet werden.

Mit Dianhydrosorbitol und 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan hergestellte Polyester dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, die mehr als 15 % Alkohol enthalten

410 62720 0001332-58-7 Kaolin ja nein nein Partikel sind nur in einer Stärke von weniger als 100 nm zulässig, wenn sie mit einem Anteil bis zu 12 % w/w in die aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) bestehende innere Schicht einer mehrschichtigen Struktur eingearbeitet sind, wobei die Schicht in direktem Kontakt mit dem Lebensmittel als funktionelle Barriere die Migration von Partikeln in das Lebensmittel verhindert
713 43480 0064365-11-3 Aktivkohle ja nein nein

Nur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.

Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(*), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann

0007440-44-0
784 95420 0745070-61-5 1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzol ja nein nein 5
799 77708 Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22) ja nein nein 1,8 In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe
880 31348 Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit ja nein nein
881 25187 0003010-96-6 2,2,4,4-Tetramethylcyclobutan-1,3-diol nein ja nein 5

Nur zur Verwendung bei

a)
Mehrweggegenständen für die Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur sowie für Heißabfüllungen;
b)
Einwegmaterialien und -gegenständen als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol-% der Diol-Komponente von Polyestern, und wenn solche Materialien und Gegenstände für die langfristige Aufbewahrung bei höchstens Raumtemperatur von Lebensmittelarten mit einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % bestimmt sind, denen in Anhang III Tabelle 2 das Simulanz D2 nicht zugeordnet wird. Für solche Einwegmaterialien und -gegenstände sind die Bedingungen für Heißabfüllungen erlaubt.

b)
Die folgenden Einträge werden in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

859 Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Nanoform ja nein nein

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

903 37486-69-4 2H-Perfluor-[(5,8,11,14-tetramethyl)-tetraethylenglycolethylpropylether] ja nein nein

Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren für

a)
Mehrweg- und Einwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei mindestens 360 °C oder entsprechend kürzer bei höheren Temperaturen gesintert oder verarbeitet (nicht gesintert) werden;
b)
Mehrwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei Temperaturen zwischen 300 °C und 360 °C verarbeitet (nicht gesintert) werden
969 24937-78-8 Ethylenvinylacetatcopolymerwachs ja nein nein

Nur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.

Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1000 Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten

998 Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in Nanoform ja nein nein

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein

1017 25618-55-7 Polyglycerol ja nein nein Muss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern
1043 Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in Nanoform ja nein nein

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

c)
Der Eintrag zu FCM-Stoff-Nr. 725 wird gestrichen.

(2)
In Tabelle 2 erhalten die Einträge zu den Gruppenbeschränkungsnummern 15 und 30 folgende Fassung:

15

98

196

344

15 berechnet als Formaldehyd
30

254

344

672

5 berechnet als 1,4-Butandiol

(3)
In Tabelle 3 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

(21) Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

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