Artikel 3 VO (EU) 2015/1748

Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2016 eine Bescheinigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.

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