Artikel 2 VO (EU) 2015/1755
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates ermittelt wurden als
- a)
- verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und die Behinderung — auch durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — einer politischen Lösung in Burundi,
- b)
- beteiligt an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, und
- c)
- in Verbindung stehend mit den in Buchstabe a und b gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
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