Artikel 2 VO (EU) 2015/1755

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates ermittelt wurden als

a)
verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und die Behinderung — auch durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — einer politischen Lösung in Burundi,
b)
beteiligt an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, und
c)
in Verbindung stehend mit den in Buchstabe a und b gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

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