Präambel VO (EU) 2015/1757
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten(1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Italien erhielt am 13. Juli 2009 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Folpet in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 6 Topf-Konservierungsmittel, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 6 entspricht.
- (2)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG legte Italien der Kommission im Juni 2011 einen Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.
- (3)
- Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 17. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.
- (4)
- Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 6 verwendete und Folpet enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden
- (5)
- Daher ist es angezeigt, Folpet vorbehaltlich der Einhaltung der besonderen Bedingungen im Anhang zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 zu genehmigen.
- (6)
- Da Folpet die Kriterien für eine Einstufung als Hautallergen der Kategorie 1 gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erfüllt, sollten mit Folpet behandelte oder Folpet enthaltende Waren beim Inverkehrbringen angemessen gekennzeichnet werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
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