Artikel 2 VO (EU) 2015/1760
1. Lebensmittel, denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
2. Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden, sofern ihr Importeur nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom betreffenden Drittland versandt und unterwegs in die Union waren.
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