Artikel 1 VO (EU) 2015/1761
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Ein Evaluierungsbericht ist nicht erforderlich für
- a)
- gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes, wenn die vorgeschlagenen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes gemäß der neuen Verwendung in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt wurde und bereits vom GRL evaluiert worden ist.
- b)
- gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die vorgeschlagene Änderung oder die neuen Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt wurde und bereits vom GRL evaluiert worden ist.
- c)
- gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Verlängerung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor nach Anhang II Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt und bereits vom GRL evaluiert worden ist.
Unbeschadet des Absatzes 4 können die Kommission, das GRL oder die Behörde auf der Grundlage rechtmäßiger für den Antrag relevanter Faktoren eine neue Evaluierung der Analysemethoden für erforderlich befinden. In solchen Fällen teilt das GRL dies dem Antragsteller mit.
- 2.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
- 3.
-
In Anhang IV erhält Punkt 5 unter „Der Art des Antrags auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung EG Nr. 1831/2003 entsprechende Gebühren” die folgende Fassung:
- 5.
-
Verlängerung einer Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
- —
-
Gebühr = Komponente 2 = 4000 EUR
- —
-
bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c: Gebühr = 0 EUR.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.