Präambel VO (EU) 2015/1776
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 872/2004(2) sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind.
- (2)
- Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1782(3) zur Umsetzung der Resolution 2237 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. September 2015 angenommen, mit dem die Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten nach Nummer 4 der Resolution 1521 (2003) bzw. Nummer 1 der Resolution 1532 (2004) aufgehoben wurden.
- (3)
- Es ist daher zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 mit sofortiger Wirkung aufzuheben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 116.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32).
- (3)
Beschluss (GASP) 2015/1782, des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/487/GASP über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (siehe Seite 25 dieses Amtsblatts).
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