Präambel VO (EU) 2015/1776

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 872/2004(2) sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind.
(2)
Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1782(3) zur Umsetzung der Resolution 2237 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. September 2015 angenommen, mit dem die Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten nach Nummer 4 der Resolution 1521 (2003) bzw. Nummer 1 der Resolution 1532 (2004) aufgehoben wurden.
(3)
Es ist daher zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 mit sofortiger Wirkung aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 116.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32).

(3)

Beschluss (GASP) 2015/1782, des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/487/GASP über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (siehe Seite 25 dieses Amtsblatts).

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