Präambel VO (EU) 2015/1815

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 28., 29. und 30. September und am 2. Oktober 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) mit fünf Beschlüssen vom 28., 29. und 30. September bzw. 2. Oktober 2015 beschlossen, 18 Personen und zwei Organisationen in die Liste der natürlichen Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, aufzunehmen. Am 28. September 2015 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, zwei Personen aus dieser Liste zu streichen.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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