Präambel VO (EU) 2015/182

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission(2) wird blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, verwendet in automatischen Blutanalysegeräten zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung, als Färbemittel und andere Farbmittel in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung der Ware in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur wurde ausgeschlossen, da für den Einzelverkauf aufgemachte Farbmittel der Position 3204 in die Position 3212 eingereiht werden.
(2)
In der Rechtssache C-480/13, Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Halburg-Hafen(3), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware als Laborreagenzien in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden sollte. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Verwendung der Ware als Färbemittel nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit darstellt.
(3)
Die in der Rechtssache C-480/13 vom Gerichtshof untersuchte Ware ist mit der Ware identisch, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 eingereiht wurde.
(4)
Folglich ist es angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 aufzuheben, um potenzielle Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von blauem Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union zu gewährleisten.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 sollte daher aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 9).

(3)

Urteil vom 17. Juli 2014, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnummern 42, 44 und 45.

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