Präambel VO (EU) 2015/183

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission(2) wurde ein aus getrockneten, vorgekochten Teigwaren aus Weizenmehl und Gewürzen bestehendes Erzeugnis, das für den Einzelverkauf in einer Schale aufgemacht und nach Hinzufügen von kochendem Wasser zum Verzehr bereit ist, in Position 1902 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung des Erzeugnisses in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern dem Erzeugnis den Charakter eines Nudelgerichts verleiht.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission(3) wurde eine hinreichend ähnliche Ware, bestehend aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln, einem Beutel mit Würzmitteln, einem Beutel mit Speiseöl und einem Beutel mit getrocknetem Gemüse, aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf und nach Hinzufügen von kochendem Wasser zum Verzehr bereit, in Position 1902 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung der Ware in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass es sich bei der Ware um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur handelt und der wesentliche Charakter der Warenzusammenstellung durch die Nudeln verliehen wird, da diese den größten Teil der Ware ausmachen.
(3)
Zwar sind beide Waren in dieselbe Position eingereiht, doch die Einreihung der Waren in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wird mit unterschiedlichen Begründungen ausgeschlossen. Bei der erstgenannten Ware stellt die Begründung der Einreihung auf die Menge des hinzugefügten Wassers ab, bei der letztgenannten Ware hingegen auf die Menge der enthaltenen Nudeln. Die Heranziehung der hinzugefügten Menge Wasser als Kriterium für die Einreihung solcher Waren kann jedoch zu Abweichungen bei der Einreihung führen, die angesichts der Tatsache, dass beide Waren die gleichen Merkmale und Eigenschaften aufweisen, nicht gerechtfertigt wären. Das einzige anwendbare Kriterium sollte daher die Menge der in der Ware enthaltenen Nudeln sein.
(4)
Da die Nummer 1 in der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 wegen Änderungen der darin enthaltenen Warenbezeichnung und der Begründung für die Einreihung der Ware hinfällig geworden ist, sollte sie gestrichen werden.
(5)
Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zu ändern, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 sollte daher geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 12).

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