Artikel 10 VO (EU) 2015/1843
Vertrauliche Informationen
(1) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen werden nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie eingeholt wurden.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung enthält die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
(3) Informationen werden dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.
(4) Stellt sich heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und dass der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
(5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Behörden der Union, insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
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