Artikel 16 VO (EU) 2015/1843
Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend zu
- a)
- den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,
- b)
- den besonderen Regelungen nach Artikel 352 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 207 des Vertrags getroffen werden können, sowie den Verfahren der Union zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 207 des Vertrags zur Sprache gebracht werden.
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