Artikel 8 VO (EU) 2015/1843

Information des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.