Präambel VO (EU) 2015/1844
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG(1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „Doha-Änderung” ). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates(2) (im Folgenden „der Ratifizierungsbeschluss” ) gebilligt.
- (2)
- Die notwendige technische Umsetzung der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls sollte im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern erfolgen. Im Interesse größtmöglicher Transparenz und um sicherzustellen, dass AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER von der Union und den Mitgliedstaaten richtig verbucht werden und ein Verwaltungs- und Kostenaufwand, auch in Bezug auf Erlösanteile und die IT-Entwicklung und -Wartung, weitestgehend vermieden wird, muss auch für Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sowie eine konsequente Erfüllung international vereinbarter Verbuchungspflichten gesorgt werden.
- (3)
- Mit dem Inkrafttreten der Doha-Änderung sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren jeweiligen KP-Registern eine Anzahl AAU-Einheiten in Höhe der Menge zu vergeben, die ihnen gemäß dem Ratifizierungsbeschluss zugeteilt wurde, und die Mengen hinzuzurechnen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7bis des Kyoto-Protokolls ergeben.
- (4)
- Nach jeder Anpassung der einem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach oben muss dieser Mitgliedstaat am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums möglicherweise zusätzliche AAU erwerben, wenn er diese zusätzliche jährliche Emissionszuweisung verwendet hat, um gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG seine Emissionen abzudecken, oder sie an einen anderen Mitgliedstaat übertragen hat. Ein betroffener Mitgliedstaat kann auch seine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) gemäß Artikel 3 Nummer 13b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verwenden, wenn seine Emissionen die ihm zugeteilte Menge überschreiten. Jeder daraus resultierende Erwerb von AAU würde bewirken, dass die Anforderung betreffend den Anteil an den Erlösen aus der ersten internationalen Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 Anwendung findet. Solche Fälle können gegebenenfalls als Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angesehen werden.
- (5)
- Um Nettoübertragungen jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Form von AAU abwickeln zu können, sollte am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ein Verrechnungsprozess stattfinden.
- (6)
- Gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG können Betreiber ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber CER und ERU gegen Zertifikate austauschen. Ausgetauschte CER und ERU, die im ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gültig waren, entsprechen potenziell den EU-EHS-Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum. Da der Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum durch die Doha-Änderung begrenzt wird, sollten die Mitgliedstaaten der Union eine entsprechende Anzahl AAU mit Gültigkeit für den ersten Verpflichtungszeitraum übertragen, um diese potenziellen Emissionen abzudecken, und die Union sollte den Mitgliedstaaten die entsprechende Anzahl CER und ERU mit Gültigkeit für den ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum übertragen, die sie von Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern gegen Zertifikate erhalten hat.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission(5) sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übergangsweise Übertragungen vorgenommen werden müssen.
- (9)
- Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten, außer in Fällen, in denen Übertragungen übergangsweise vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
- (2)
Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).
- (3)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (4)
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
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