Artikel 4 VO (EU) 2015/1850

Bescheinigungen

(1) Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, stellt eine anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.

(2) Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen eines Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.

(4) Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.

(5) Ein Robbenerzeugnis, das von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 übereinstimmend.

(6) Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.

(7) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 benannte zuständige Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

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