Artikel 7 VO (EU) 2015/1850
Elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Daten
(1) Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kompatibel und dialogfähig sind.
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