Artikel 1 VO (EU) 2015/1852

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.

Die Höchstmenge, für die diese befristete Regelung je Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang festgesetzt.

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