Artikel 18 VO (EU) 2015/1852
Sanktionen
(1) Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde den Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(1) gelten entsprechend.
(4) Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(2).
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).
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