ANHANG VO (EU) 2015/186
Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:- 1.
- Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 1.
- Arsen (1)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
ausgenommen:
2 - –
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4 - –
- Palmkernkuchen
4 (2) - –
- Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10 - –
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk
15 - –
- Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20 - –
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 (2) - –
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 (2) Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,
ausgenommen:
30 - –
- Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat
50 - –
- Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100 Ergänzungsfuttermittel,
ausgenommen:
4 - –
- Mineralfuttermittel
12 - –
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - –
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30 Alleinfuttermittel,
ausgenommen:
2 - –
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 (2) - –
- Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - 2.
- Abschnitt I Zeile 3, Fluor, Zeile 4, Blei, und Zeile 5, Quecksilber, erhalten folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 3.
- Fluor (7)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
ausgenommen:
150 - –
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk
500 - –
- Meereskrebstiere, wie z. B. Krill
3000 - –
- Phosphate
2000 - –
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
350 - –
- Magnesiumoxid
600 - –
- kohlensaurer Algenkalk
1000 Vermiculit (E 561) 3000 Ergänzungsfuttermittel - –
- mit ≤ 4 % Phosphor (8)
500 - –
- mit > 4 % Phosphor (8)
125 je 1 % Phosphor (8) Alleinfuttermittel,
ausgenommen:
150 - –
- Alleinfuttermittel für Schweine
100 - –
- Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische
350 - –
- Alleinfuttermittel für Küken
250 - –
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
- – –
- laktierend
30 - – –
- sonstige
50 - 4.
- Blei (11)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
ausgenommen:
10 - –
- Grünfutter (3)
30 - –
- Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk
15 - –
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20 - –
- Hefen
5 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,
ausgenommen:
100 - –
- Zinkoxid
400 - –
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat
200 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,
ausgenommen:
30 - –
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60 Vormischungen (6) 200 Ergänzungsfuttermittel,
ausgenommen:
10 - –
- Mineralfuttermittel
15 - –
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60 Alleinfuttermittel 5 - 5.
- Quecksilber (4)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
ausgenommen:
0,1 - –
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
0,5 (13) - –
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3 Mischfuttermittel,
ausgenommen:
0,1 - –
- Mineralfuttermittel
0,2 - –
- Mischfuttermittel für Fische
0,2 - –
- Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3 - 3.
- Die folgende Endnote 13 wird am Ende des Abschnitts I eingefügt:
- (13)
- Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis für Fisch und sonstige Wassertiere sowie den daraus gewonnene Produkte, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind.
- 4.
- Abschnitt IV Zeile 6, Endosulfan, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 6.
- Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel
ausgenommen:
0,1 - –
- Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl
0,3 - –
- Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl
0,5 - –
- rohes Pflanzenöl
1,0 - –
- Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden
0,005 - –
- Alleinfuttermittel für Salmoniden
0,05 - 5.
- Abschnitt VI: „Schädliche botanische Verunreinigungen” erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 1.
- Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 3000 - –
- Datura sp.
1000 - 2.
- Crotalaria spp.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 100 - 3.
- Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse(1), einzeln oder insgesamt
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 10(2) - 4.
- Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein - 5.
- Purgierstrauch — Jatropha curcas L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein - 6.
- Samen von Ambrosia spp.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(3),
ausgenommen:
50 - –
- Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind(3)
200 Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten 50 - 7.
- Samen von
- —
Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.
- —
Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea
- —
Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
- —
Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch
- —
Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
Fußnote(n):
- (1)
Soweit mikroskopisch bestimmbar.
- (2)
Einschließlich Teile von Samenschalen.
- (3)
Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass
- —
die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;
- —
stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;
- —
die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.
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