Präambel VO (EU) 2015/186

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.
(2)
Es wurden neue Daten vorgelegt, nach denen die aktuellen Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk nicht erreicht werden können. Daher sollten die Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk angehoben werden, um die Verfügbarkeit von kohlensaurem Muschelkalk für die Tierernährung sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhalten.
(3)
In der Heimtierfutterindustrie werden viele Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet, das Hunden und Katzen eine ausgewogene Ernährung bieten und ihren Bedarf an Aminosäuren, Kohlenhydraten, Proteinen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen decken soll. Die Höchstgehalte für Quecksilber, die derzeit für diese zur Herstellung von Tierfutter bestimmten Neben- und Folgeprodukte gelten, sind strenger als die für Muskelfleisch von Fisch für den menschlichen Verzehr geltenden Höchstgehalte für Quecksilber. Folglich gibt es einen Versorgungsengpass für solche Neben- und Folgeprodukte, die den hinsichtlich der Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalten für Quecksilber entsprechen; dies führt dazu, dass — entgegen den Grundsätzen der nachhaltigen Fischerei — kleinere Fische mit einem niedrigeren Gehalt an Quecksilber für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden müssen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Produkten, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu erhalten.
(4)
Aus der Bewertung neuerer Daten über das Vorhandensein von Endosulfan in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ging hervor, dass die Höchstgehalte für Endosulfan in Ölsamen und Mais sowie in daraus gewonnenen Erzeugnissen gesenkt werden können.
(5)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission(2) wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen von Ambrosia in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gestrichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Bestimmungen der Fußnote verstärkt werden müssen, um die Verbreitung von Samen von Ambrosia in der Umwelt zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, die Fußnote in dem genannten Anhang wieder einzuführen.
(6)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86).

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